International betrachtet ist Deutschland bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zwar immer noch im unteren Drittel angesiedelt, doch ist der Aufwärtstrend unübersehbar. Durch den Einsatz von Zeitpersonal können Unternehmer kurzfristig Schwankungen in der Auftragslage abfangen. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht dabei nur zwischen der Verleihfirma und dem Zeitarbeiter, nicht aber zwischen dem Arbeiter und dem entleihenden Betrieb.
In unserer Branche wird die Zeitarbeit in den letzten Jahren genutzt, denn die Leiharbeit ermöglicht es, einen kurzfristig erhöhten Personalbedarf zu decken, ohne sich langfristig an einen Arbeitnehmer zu binden. Der entleihende Betrieb kann so flexibel auf die Auftragslage reagieren.
Das Leiharbeitsverhältnis ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften sind dabei so umfangreich, dass es leicht zu Fehlern bei der Begründung und Durchführung von Leiharbeitsverhältnissen kommt. Die Gefahren eines Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen sind für den Entleiher erheblich.
Bevor man sich als Unternehmer/Personalverantwortlicher dazu entschließt, personellen Engpässen im Betrieb mittels Leiharbeit zu begegnen und als Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einem Verleiher abzuschließen, sollte man sich erst einmal über das Wesen der Arbeitnehmerüberlassung und die damit übernommenen Entleiherpflichten informieren. Danach empfiehlt sich eine sorgfältige Auswahl des Verleihunternehmens.
Fazit: Wer Leiharbeiter einsetzt, sollte dies mit Bedacht tun und sowohl die Vertragspartner als auch die Vertragsbedingungen sorgsam prüfen!
Mit der Broschüre erhalten Unternehmer einen Leitfaden zum sicheren Umgang mit Verleihern.