Bei nahezu jedem Bauvorhaben haben Sie als Auftraggeber Interesse daran, die vertragsgemäße Bauausführung sowie die anschließende Gewährleistung dinglich abzusichern. Zumindest werden Sie versuchen, die durch eine Nicht- oder Schlechtleistung bedingten finanziellen Verluste abzuwenden. Zum Abwenden der Gefahr künftiger Rechtsverletzungen oder Benachteiligungen werden daher Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers verlangt. Die VOB wird diesem Sicherheitsbedürfnis des Auftraggebers mit der Regelung der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B gerecht.
Mit Sorge beobachten die Unternehmer aber, dass die Sicherheitsleistungen von Handwerkern schon lange nicht mehr in der nach VOB geregelter Form verlangt werden. Zum einen ist die Gestellung von Sicherheitsleistungen nach VOB eine "Kann"-Bestimmung, zum anderen ist die Art der Hinterlegung in der VOB geregelt.
Weil das Sicherheitsbedürfnis der Kunden wächst, verlangen sie mehr und mehr Sicherheiten von Handwerkern. War es früher (unabhängig von der Gewährleistungsfrist) üblich, Sicherheitseinbehalte schon nach einem Jahr auszubezahlen, kann man heute feststellen, dass Sicherheitseinbehalte für die Dauer der Gewährleistung und noch einige Monate darüber hinaus einbehalten werden.
Eine bundesweite Befragung in Malerbetrieben sollte die Belastung der Betriebe durch Sicherheitseinbehalte bzw. -bürgschaften feststellen. Sie basiert zwar noch auf dem Geschäftsjahr 1996, ihre Aussagen besitzen aber immer noch Gültigkeit.