Die VOB bietet verschiedene Ansätze für eine Nachforderung bzw. Schadensersatz. Neben der Kündigung durch den Auftraggeber, der Mengenüber- und -unterschreitung entstehen nicht selten gerade durch Behinderung und Unterbrechung der Bauausführung erhebliche Mehrkosten die bei Vertragsabschluss weder bekannt noch zu erwarten waren.
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich ergeben, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistung behindert oder unterbrochen wird, regelt § 6 VOB/B.
Eigentlich ist ein gestörter Bauablauf zunächst einmal ein innerbetriebliches Problem des Unternehmers; er liegt daher grundsätzlich im Bereich des Unternehmerrisikos. Ein gestörter Bauablauf kann aber zu einem außerbetrieblichen Problem werden, wenn die Behinderung nicht vom Betrieb des Auftragnehmers, sondern vom Auftraggeber oder einem Dritten zu vertreten ist.
Die Broschüre „Nachforderungen und Schadensersatz aus gestörtem Bauablauf im Malerhandwerk nach § 6 VOB/B“ beschäftigt sich weniger mit den verschiedenen Ursachen der Behinderung der Bauausführung und folglich auch weniger mit den Rechtsfolgen. Vielmehr soll die Ermittlung des Vermögensschadens dargestellt werden, wie sie in § 6 VOB/B vorgegeben ist, – wenn der Auftraggeber für die Störung verantwortlich ist.