Das deutsche Steuerrecht ist schwer durchschaubar und das Erstellen einer Steuererklärung ist für viele Steuerzahler problematisch. Berühren Sachverhalte gleich mehrere Steuerarten, muss in jedem Fall rechtzeitig der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
Insbesondere Steuerberater sind nach § 3 StBerG zu uneingeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen befugt, ebenso wie Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und -gesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften. Diese Befugnis umfasst auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen (§ 12 a StBerG).
Als Mandant müssen Sie die Steuererklärung prüfen, das heißt, Sie müssen auf die richtige Zuordnung der Sachverhalte zu den Einkunftsarten achten. Tun Sie das nicht, bedeutet das grob fahrlässiges Handeln (FG Hamburg, rechtskräftiges Urteil vom 23.04.1998, III 243/97)! Konsequenz: die Voraussetzung für die Änderung des ESt-Bescheides aufgrund von Tatsachen, die ggf. zu einer niedrigeren Steuerlast führen, entfallen. Die Erstellung der Erklärungen und Bilanzen ist genauso schwierig, wie das Nachvollziehen der Steuerberaterrechnung, weil leider die Begriffe nicht in der Form verwendet und dann pauschal abgerechnet wird.
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