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Der neue Rundfunkbeitrag für Maler- und Lackierbetriebe

Seit Februar 2012 erfolgt die Erfassung der „nichtprivaten“ Beitragspflichtigen gemäß der neuen Vorschriften zum Rundfunkbeitrag. Die Umstellung vom Rundfunkgebühren- auf das Rundfunkbeitragssystem wird zum 1.1.2013 in Kraft treten. Maler- und Lackierbetriebe können ihren individuellen Beitrag online berechnen. zum Artikel

 

Plusminus-Bericht mit verzerrter Darstellung zur Angebotskalkulation im Maler- und Lackiererhandwerk

Qualität hat ihren Preis – Angebot und Leistung müssen verglichen werden - Das Wirtschaftsmagazin „plusminus“ berichtete in seiner Sendung vom 07.12.2011 von erheblichen Preisdifferenzen in den Angeboten zu Maler-Lackierarbeiten. Für ein und denselben Auftragsumfang sollte zwischen dem Niedrigst- und dem Höchsangebot eine Differenz vom ca. 8fachen des Angebotspreises liegen. Dazu nimmt der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz wie folgt Stellung: zum Artikel

 

Fördermittel für die Rußpartikelfilternachrüstung in PKW und leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen

Die Bundesregierung fördert erneute die Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen mit Partikelfiltern ab dem 1.1.2012 mit einem Festbetrag von 330 Euro (Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) Dies dient der Zielsetzung einen weiteren Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung der Luft zu erreichen.   Die Fördermittel können ab Februar 2012 beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle (BAFA) im Anschluss an eine erfolgte Nachrüstung beantragt werden. Hiervon können auch die Betriebe des Maler-Lackiererhandwerks profitieren. zum Artikel

 

Keine Pflicht zur Benennung eines "Verkehrsleiters" im Handwerk

Am 04.12.2011 treten zwei EU-Verordnungen in Kraft, die bei einem Fuhrpark in einem Unternehmen die Benennung eines "Verkehrsleiters" erforderlich machen. Dies gilt jedoch nicht für das Handwerk. zum Artikel

 

Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte auf demselben Grundstück ist im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn bereits andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch das herkömmliche Erstgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Dies entschied das zum Artikel

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