Oft herrscht Unsicherheit, ob und wann Schadenersatzansprüche des Auftraggebers vom Auftragnehmer mit oder ohne Umsatzsteuer erstattet werden müssen. Als Grundsatz gilt zunächst, dass der Geschädigte durch den Schädiger so zu stellen ist, als hätte es das Ereignis nicht gegeben, das zum Schaden geführt hat.
Ist der Unternehmer als Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der Auftragnehmer nur den Nettobetrag erstatten, bei dem Auftraggeber durch den Vorsteuerabzug bezüglich der Umsatzsteuer kein Schaden entsteht.
Ist der Auftraggeber dagegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, versucht er häufig die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, selbst wenn der Mangel noch gar nicht beseitigt ist. Dabei regelt aber § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Beschädigung einer Sache der erforderliche Geldbetrag eine Umsatzsteuer nur einschließt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Umsatzsteuer fällt also immer erst mit einer Mängelbeseitigung an. Ist der Mangel also noch nicht beseitigt, steht dem Auftraggeber grundsätzlich immer nur ein Schadensersatz in Höhe der Nettokosten zu.
Als Fazit des Urteils bleibt eine einfache Regelung: Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nicht erstattet, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und er kann angefallene Umsatzsteuer durch Vorlage der entsprechenden Rechnung nachweisen.
(OLG München, Urteil vom 09.06.2011, Az. 9 U 502/11, ergänzend zu BHG, Entscheidung vom 22.07.2010).