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Corona-Prämie im Rahmen des Tarifvertrags: An wen muss ausgezahlt werden?

Im Tarifvertrag wurde auch die Zahlung einer Corona-Prämie in Höhe von 330 Euro ausgehandelt.

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Anspruch auf die Zahlung der Corona-Prämie haben laut dem Bundesverband nur die gewerblichen Arbeitnehmer (Gesellen, Vorarbeiter, Helfer etc.). Auszubildende sowie Angestellte aus dem kaufmännisch-technischen Bereich sind in der Regelung nicht eingeschlossen.

Außerdem muss Ihr gewerblicher Mitarbeiter in der Zeit vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 einen Lohnanspruch bei Ihnen haben (oder ggf. ein Anspruch auf Kurzarbeiter-geld/KUG). Höhe und Dauer ist dabei nicht relevant.

Ein Merkblatt des Bundesverbands dazu finden Sie hier: 

Fakten zur Corona-Prämie – unabhängig vom Tarifvertrag – :

  • NEU: Sonderzahlungen an die Beschäftigten aufgrund der Coronakrise sind nun bis 31. März 2022 steuerfrei möglich.
  • Die Leistung muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sein, darf also nicht in irgendeiner Art angerechnet werden.
  • Für die Zahlung greift der Freiwilligkeitsvorbehalt. Das heißt, der Arbeitnehmer hat keinen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf. Ein Anspruch hingegen besteht, wenn das Recht auf versicherungspflichtige Einmalzahlungen, z. B. Urlaubsgeld, vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgeschrieben ist. Auch wenn der Arbeitgeber diese Zahlungen drei Jahre in Folge an seine Belegschaft geleistet hat (betriebliche Übung), besteht ein Anspruch. Dann ist weiterhin die versicherungspflichtige Variante zu zahlen. 
  • Ist im Arbeitsvertrag klar und eindeutig geregelt, dass Einmalzahlungen als sonstige Leistungen freiwillig und mit der Maßgabe erfolgen, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, ist die Zahlung als „Corona-Prämie“ möglich.

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