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Kurzarbeit Update 2021

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten für den derzeitigen Mangel an Material und Baustoffen ebenso wie für Corona-bedingte Kurzarbeit.

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Kurzarbeit aufgrund von fehlendem Material

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten für den derzeitigen Mangel an Material und Baustoffen ebenso wie für Corona-bedingte Kurzarbeit.

Hier finden Sie Informationen und Unterlagen zur Kurzarbeit:

2021 gilt wieder: Urlaub vor Kurzarbeit

§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuch 3 verlangt, dass der Erholungsurlaub vorrangig vor der Kurzarbeit zu nehmen ist, soweit Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder bereits eine andere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattgefunden.

Noch bis Ende 2020 mussten Mitarbeiter nicht zuerst Urlaub nehmen, damit der Betrieb Kurzarbeitergeld bekommt. Diese Sonderregelung wird 2021 wieder aufgehoben. Das erhöhte Kurzarbeitergeld bleibt aber. D.h. Die Erhöhung auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Außerdem wird ein Minijob weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Kurzarbeitergeld fließt nur, wenn der Arbeitsausfall für den Betrieb unvermeidbar ist. Das heißt, bestehende Urlaubsansprüche müssen ebenso vorrangig abgebaut werden wie Guthaben auf Arbeitszeitkonten.

Für das Jahr 2020 hatte das Bundesarbeitsministerium abweichende Regelungen für das Verhältnis von Urlaub und Kurzarbeit festgelegt.

Danach galt noch bis Ende 2020: Arbeitnehmer müssen nicht zuerst Urlaub nehmen, damit der Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen kann. Diese Ausnahmeregelung endete zum 31.12.2020. Für 2021 gilt somit wieder, dass unverplanter Urlaub vorrangig zu nehmen ist.

Die Sonderregelung wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass 2020 nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck die Mitarbeiter ihren Urlaub nutzen müssen – insbesondere für Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen. Eltern erhalten aber nun bei Schließungen von Kitas und Schulen eine Entschädigung vom Staat.

Daher folgende Empfehlung für Arbeitgeber:

Kann ein Betrieb bei Beantragung von Kurzarbeitergeld eine Urlaubsplanung für alle Beschäftigten nach deren Wünschen vorlegen, kann er in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub beim Kurzarbeitergeld vermeiden.

Fordern Sie Ihre Beschäftigten daher zeitnah auf, ihren restlichen Urlaub für das Jahr 2021 – je nach den in Ihrem Betrieb praktizierten Regelungen – verbindlich zu verplanen und Ihnen die beabsichtigte Verwendung der Resturlaubstage in 2021 oder zu Beginn des nächsten Jahres mitzuteilen.

Auf diese Weise behalten Sie den Überblick und können bei Fortsetzung der Kurzarbeit auch in 2021 den Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit geltend machen.

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