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Corona-Arbeitsschutz im Überblick

Die Corona-Arbeitsschutzregel wurde bis 19. März 2022 verlängert. Was ist dort enthalten?

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat Anfang 2021 die SARS- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Diese ist seit dem 27. Januar 2021 in Kraft ist und gilt mittlerweile bis zum 13. März 2022. Die Corona-ArbSchV verschärft die SARS- CoV-2-Arbeitsschutzregel vom August 2020 in einigen Bereichen. Dort enthalten ist auch die Pflicht zu Testangeboten 2-mal wöchentlich an die Arbeitnehmer, die im Betrieb anwesend sind.

Arbeitgeberpflichten

Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.

Empfehlungen:

Zusätzliche Maßnahmen auf einem Einlegeblatt zur Gefährdungsbeurteilung ergänzen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die in der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel vom August 2020 beschriebenen Hygienemaßnahmen einzuhalten, um Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten vor einer COVID-19-Infektion zu schützen. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip).

Personenkontakte im Betrieb reduzieren.

Empfehlungen:

Prüfen, ob Arbeitsplätze räumlich entzerrt werden können, z.B. durch Verlagerung von Arbeitsplätzen. Räume möglichst nur mit einer Person besetzen. 

Besprechungen, Schulungen etc. vermeiden bzw. auf das Mindestmaß beschränken.

Empfehlungen:

Zusammenkünfte möglichst unpersönlich (z.B. Telefon oder Video) abhalten. Sind Meetings unbedingt notwendig, Teil- nehmerzahl auf das Mindestmaß begrenzen, Abtrennungen installieren und regelmäßig lüften.

Wenn mehrere Personen einen Raum nutzen, muss für jede Person mindestens eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.

Empfehlungen:

Wenn die zehn Quadratmeterregel nicht eingehalten werden kann, müssen technische oder organisatorische Schutz- maßnahmen ergriffen werden, die einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten gewährleisten. Lüftungsplan erstellen. Räumliche Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen einrichten, z.B. Plexiglasscheiben oder andere Barrieren.

Unternehmen, in denen mehr als zehn Personen beschäftigt sind, sollen die Belegschaft in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen.

Empfehlungen:

Feste Arbeitsgruppen bilden. Änderungen der Arbeitsgruppeneinteilung und Personenkontakte zwischen den Arbeitsgruppen soweit möglich vermeiden. Zeitversetztes Arbeiten möglichst zulassen.

Dort, wo im Betrieb Abstände nicht eingehalten werden können und auch keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen möglich sind oder wo mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist, müssen den Beschäftigten medizinische Masken oder FFP 2-Masken oder gleichwertige Masken bereitgestellt werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Masken zu tragen.

Empfehlungen:

Ausreichende Anzahl Mund-Nase-Schutz beschaffen. Beschäftigte zum Anlegen und Tragen des Mund-Nase-Schutzes unterweisen und die Unterweisung durch Unterschrift bestätigen lassen. Der Mund-Nase-Schutz muss spätestens nach jeder Arbeitsschicht ersetzt werden. Bei FFP2-Masken ist die Tragezeitbegrenzung zu beachten. Die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ bietet hierfür einen Anhaltspunkt. Die maximale Tragedauer von FFP2-Masken ohne Ausatemventil beträgt danach 75 Minuten mit anschließender 30-minütiger Pause.

Den Beschäftigten Homeoffice anbieten, sofern die Art der Tätigkeit dies zulässt.

Empfehlungen:

Prüfen welche Tätigkeiten von zu Hause aus erledigt werden können und ggf. Homeoffice anbieten, sofern nicht dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Gemeint sind Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss im Fall einer Überprüfung durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde oder durch die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass sich eine Tätigkeit nicht vom Homeoffice aus bewältigen lässt. Es ist ratsam, schriftlich festzuhalten, warum Homeoffice nicht machbar ist.
Unser Tipp: Arbeitsverträge mit betroffenen Beschäftigten bezüglich Homeoffice anpassen oder Betriebsvereinbarung treffen.

Dieser Artikel wurde uns zur Verfügung gestellt von: BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH

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