Die Abrechnung von Tagelohnstunden führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Besonders bei Überschreitung der im Angebot geschätzten Anzahl. Um rechtlich besser dazustehen, empfehlen wir folgenden Rechtshinweis bei Angeboten, der direkt unter der Position Tagelohn eingefügt werden sollte:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Tagelohnstunden nach Aufwand abgerechnet werden und die Anzahl der anfallenden Stunden noch nicht näher eingeschätzt werden kann. Es handelt sich bei der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen, kalkulierten Stundenanzahl ausdrücklich um keinen Kostenanschlag.




