Zusammengefasst sollten Arbeitgeber nach sechs Wochen nicht „automatisch“ weiter Entgeltfortzahlung leisten, wenn eine neue Erstbescheinigung vorgelegt wird. Vielmehr sollte der Arbeitnehmer aufgefordert werden, konkret darzulegen und zu beweisen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Damit dürfte nach sechs Wochen eine weitere Entgeltfortzahlung in vielen Fällen vermieden werden können.
- Nach dem Gesetz (§ 3 EntgFG) haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird ein Arbeitnehmer in Folge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, erhält er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht in Folge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EntgFG) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EntgFG). Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht.




