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Ab dem Sommer droht die Mindestlohnfalle

+++ Update +++ Die Erhöhung des Mindestlohns im Überblick.

canva

Arbeitgeber müssen im Sommer gut aufpassen: Der gesetzliche Mindestlohn steigt – im Juli und noch einmal im Oktober. Wer Minijobber beschäftigt, lebt gefährlich. Der ganze Artikel dazu auf Handwerk.com

+++ Update +++

Erhöhung Mindestlohn ab dem 01.10.2022

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Nach der Erhöhung zum 01.07.2022 auf 10,45 EUR/Std. steigt er am 01.10.2022 auf 12,00 EUR/Std. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs (Aushilfslöhne).

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und damit auch für Minijobber. Er ist ein Brutto-Stundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden möglich ist, steigt mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 die Minijob-Grenze auf 520,00 EUR/Monat. Sie wird künftig jeweils an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst (aktuelle Grenze 450 Euro).

Künftig kann ein Minijobber maximal 43,06 Stunden pro Monat arbeiten bzw. ab dem 01.01.2022 43,33 Stunden, wenn der Mindestlohn gezahlt wird.

Pflichten des Arbeitgebers in Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz

Jeder Arbeitgeber muss selbstständig und in eigener Verantwortung überprüfen, ob in seinem Unternehmen alle gesetzlichen Regelungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat insbesondere zu prüfen, ob das gezahlte Entgelt dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht und dies dokumentiert ist. Diese Regelung gilt ebenso für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, sich im Urlaub befindet oder die Arbeitszeit auf einen Feiertag fällt. Bei Unklarheiten zur Auslegung lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Besondere Dokumentationspflichten gelten z.B. bei geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten:

  • Aufzeichnungen müssen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit geführt werden.
  • Aufzeichnungen müssen bis spätestens zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag erstellt werden.
  • Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
  • Ausnahmen von den Dokumentationspflichten gelten für mitarbeitende Familienangehörige.
  • Ausnahmen von den Dokumentationspflichten gelten unter bestimmten Bedingungen für Arbeitnehmer, die mehr als 2.958 Euro Brutto pro Monat verdienen. Dazu wenden Sie sich bitte an den Steuerberater.

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