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Zum richtigen Umgang mit Asbestverdacht bei Renovierungen

Bei Gebäuden von vor 1995 (Asbestverbot 1993) besteht der Verdacht, dass Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber Asbest enthalten. Was bei Renovierungen in diesen Gebäuden nun zu beachten ist, erläutert Dr. Oliver Nicolai vom Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz.

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Asbestverdacht – das hört kein Bauherr gern. Wie soll jetzt bei Renovierungen vorgegangen werden? 

Asbestprodukte wie Wellasbestdächer, Asbestzementfassadenplatten oder Bodenbeläge wie Floorflexplatten oder Cushionvinybeläge sind meist sichtbar und für Fachleute leicht zu identifizieren. Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber können aber auch asbesthaltig sein und sind unter Fliesen, Anstrichen oder Tapeten verborgen. 

Grundsätzlich ist bei jeder Renovierung an Gebäuden, die vor Anfang 1995 erstellt wurden, erst einmal vom Vorhandensein von Asbest auszugehen, bis dieser Verdacht durch den Eigentümer, z. B. durch Untersuchungen, ausgeräumt ist. 

Nicht jedes Gebäude muss jedoch betroffen sein. Bisherige Untersuchungen zeigen, dass ca. nur in 25-30% dieser älteren Gebäude tatsächlich asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber vorhanden sind.

Wie ist die Gefahr, die von diesen Materialien ausgeht, einzuschätzen?

Bei üblicher Nutzung geht von diesen verdeckten Materialien keine Gefahr aus. Der Asbest ist im Material gebunden und außerdem durch Fliesen, Beschichtungen oder Tapeten abgedeckt, so dass keine Fasern in die Raumluft gelangen können. Bei Beschädigungen (durchgeriebene Bodenbeläge, Putzbeschädigungen, …) kann die Situation anders aussehen. Ein Fachmann kann nach der Asbestrichtlinie die Gefährdung abschätzen.

Bei Beschädigungen oder Renovierungsarbeiten (Schleifen, Stemmen, Schlitzen und auch Bohren) können aber gesundheitsgefährdende Mengen an Asbestfasern entstehen. Diese würden ohne besondere Schutzmaßnahmen den Handwerker oder Heimwerker belasten. Es würden aber auch Räume verunreinigt werden, was zu einer Belastung der Bewohner führen kann. Dies bezieht sich nicht nur auf die Baustelle selbst, denn die luftgetragenen Fasern können sich wie Staub ohne Abschottung leicht in andere Räume verbreiten. 

Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn Asbest vermutet wird? 

Durch besondere technische Schutzmaßnamen wie Staubschutzwände, Schleusen, Luftreiniger und abgesaugte Maschinen kann die Asbestfaserfreisetzung für den Handwerker auf ein akzeptables Niveau begrenzt werden. Diese Maßnahmen sind jedoch aufwendig und verursachen Zusatzkosten. 

Es ist daher im ersten Schritt sinnvoll, festzustellen, ob überhaupt Asbest im Gebäude vorhanden ist, da in den meisten Fällen erfahrungsgemäß kein Asbest vorliegt und ganz normal renoviert werden kann. Informationen ergeben sich aus der Bauhistorie (ggf. sind nach 1995 ja schon Räume saniert worden) oder aus Materialprüfungen.

Die vom Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung herausgegebene Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden listet Vorgehensweisen strukturiert auf.

Was gilt es für Malerunternehmer bei diesem Thema zu beachten? 

Als Fachleute, die Verantwortung für ihre Mitarbeiter haben, müssen Sie drei Aspekte im Blick behalten: 

Pflichten

Vor Beginn von baulichen Maßnahmen sollte der Veranlasser von Bautätigkeiten (z. B. Auftraggeber) abklären, ob ein Asbestverdacht bei den zu bearbeitenden Bauteilen ausgeräumt werden kann.

Diese Information ist für Sie als Auftragnehmer Grundlage der Beurteilung, ob ihre Beschäftigten bei den geplanten Arbeiten Asbestfasern ausgesetzt sein können. Falls ja, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Qualifikation

Bei Arbeiten an Asbest wird im Betrieb in jedem Fall eine verantwortliche sachkundige Person (z. B. Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 4C) benötigt, die diese Arbeiten planen kann.

Kein Umgang mit Asbest beim Überarbeiten ohne Bearbeiten des asbesthaltigen Untergrundes

Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen, bei denen Asbest nicht berührt wird, wie z. B. der Überholungsanstrich eines bereits beschichteten asbesthaltigen Putzes, einer Glasfasertapete auf asbesthaltiger Spachtelung oder loses Verlegen von Bodenbelägen auf alten asbesthaltigen Untergründen zählen nicht als Umgang mit Asbest.  Weitere Informationen zu „erlaubten“ Arbeitsweisen geben die  Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung LV 45 des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).


Weitere Informationen zum Thema Asbest finden Sie hier:

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