Die Änderung hat erhebliche Auswirkungen für alle Gesellschaften in Deutschland. Dies gilt insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KG’s.
Schon seit 2017 besteht nach dem Geldwäschegesetz die Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten, in der Regel also den oder die Gesellschafter im Transparenzregister zu veröffentlichen. Von dieser Pflicht waren insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgenommen. Voraussetzung: alle erforderlichen Angaben ergeben sich bereits aus dem Handelsregister und die hierfür erforderliche Liste der Gesellschafter war dort tatsächlich auch elektronisch abrufbar. Dies war bei neueren Gesellschafterlisten regelmäßig der Fall. Lediglich ältere Gesellschafterlisten waren noch nicht digitalisiert und damit mangels elektronischer Abrufbarkeit nichts ausreichend, um die Meldepflichten zu erfüllen.




