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Kurzarbeit vorsorglich anmelden

Das Kurzarbeitergeld hat sich als sinnvolle Unterstützung der Wirtschaft bereits bewährt. Dem Handwerk hilft es, wertvolle Fachkräfte über die Krise hinweg zu halten.

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Das Kurzarbeitergeld hat sich als sinnvolle Unterstützung der Wirtschaft bereits bewährt. Dem Handwerk hilft es, wertvolle Fachkräfte über die Krise hinweg zu halten.

Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es Ihnen einen Teil des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Außerdem werden Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert erstattet.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Um das Kurzarbeitergeld beantragen zu können, muss Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen zum Beispiel …

  • … mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • … Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Die Höhe beträgt dann 70 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Ab dem 7. Bezugsmonat erfolgt dann die letzte Stufe mit 80 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Eine Berechnung des Kurzarbeitergeldes bietet beispielsweise das Online-Angebot von smart-rechner.de an.

Reduzieren Sie das Lohnrisiko. 

Jede Firma kann Kurzarbeit anmelden. Die Arbeitsagenturen sind angewiesen, „lockerer“ zu prüfen. Unsere Empfehlung: Melden Sie auch für 2021 Kurzarbeitergeld „Null“ an.

Ideen zur Umsetzung:

  • Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge: Besteht dort eine Klausel, in der geregelt ist, dass der Betrieb Kurzarbeit anordnen darf? 
  • Nutzen Sie dafür die gelungene und umfassende Ausarbeitung des Bundesverbandes zum Beantragungsverfahren
  • Lassen Sie sich das Einverständnis Ihrer Mitarbeitenden auf jeden Fall schriftlich quittieren. Formulierungen und Hilfestellungen für eine solche Vereinbarung finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Bundesverbandes.

Wichtiger Hinweis!

Erstellen Sie vor der Beantragung auf jeden Fall einen Liquiditätsplan. Ist die Gefahr einer Insolvenz erkennbar, dann sollten Sie auf gar keinen Fall Kurzarbeit anmelden. Hintergrund: Im Insolvenzverfahren übernimmt die Agentur für Arbeit drei Monate lang sämtliche Löhne (außer GF) zu 100 %.

Wenn Sie aus der Kurzarbeit in die Insolvenz gehen, erhalten Ihre Mitarbeiter während dieser drei Monate folglich nur einen geringeren Lohn. Rechnen Sie bei der Erstellung des Liquiditätsplans mit einer drastisch sinkenden Zahlungsmoral. Lassen Sie sich nicht von dem Maßnahmenkatalog der Bundesregierung blenden, sondern seien Sie schonungslos skeptisch.

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